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Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften

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In der sogenannten Mobbing-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erstmals anerkannt, dass sich aus der Stellung als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben kann. Wenn durch Unterlassen Rechtsgüter Dritter geschädigt werden, stellt sich die Frage, ob neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine zivilrechtliche Außenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB droht. Der Problemkreis der deliktischen Organaußenhaftung ist trotz struktureller Parallelen in der Diskussion um die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung weitgehend unberücksichtigt geblieben. Dies ist bemerkenswert, da der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2012 die Haftung eines Geschäftsführers ablehnte und betonte, dass sich allein aus der Stellung als Geschäftsführer keine Garantenstellung ergeben könne. Weitere Friktionen entstehen durch die Rückwirkungen des § 823 Abs. 2 BGB, da die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit das gesellschaftsrechtliche Innenhaftungskonzept gefährden könnte. Dies zeigt, dass es an einem überzeugenden rechtsgebietsübergreifenden Konzept zur Begründung der Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften mangelt. Der Autor präsentiert einen Lösungsvorschlag, der ein widerspruchsfreies Nebeneinander von Straf- und Zivilrecht ermöglichen soll und bezieht dabei sämtliche Hierarchieebenen, von C

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Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften, Leenert Klattenberg

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2017
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