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Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht

Zugleich ein Beitrag zur Reform des Eheschließungskollisionsrechts

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Bei Eheschließungen mit Auslandsbezug ist zur Ermittlung des Formstatuts der Ort der Eheschließung zu bestimmen. Bereits de lege lata bereitet dies Rechtsprechung und Literatur in komplex gelagerten Fällen Probleme. Darüber hinaus wird in der Literatur erwogen, in Zukunft auch die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen. Anna Gmehling begründet, dass aus kollisionsrechtlicher Sicht unter dem Begriff "Ort der Eheschließung" einheitlich der Ort zu verstehen ist, an dem die auf die Eheschließung gerichteten Willenserklärungen abgegeben werden. Obwohl das Anknüpfungsmoment damit stets zuverlässig bestimmt werden kann, spricht sie sich dennoch gegen den Vorschlag aus, in Zukunft alle Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen und entwickelt für das Eheschließungskollisionsrecht einen eigenen Reformvorschlag.

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Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht, Anna Gmehling

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2024
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Titul
Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht
Podtitul
Zugleich ein Beitrag zur Reform des Eheschließungskollisionsrechts
Jazyk
nemecky
Vydavateľ
Mohr Siebeck
Rok vydania
2024
Väzba
mäkká
Počet strán
262
ISBN13
9783161637209
Série
Anotácia
Bei Eheschließungen mit Auslandsbezug ist zur Ermittlung des Formstatuts der Ort der Eheschließung zu bestimmen. Bereits de lege lata bereitet dies Rechtsprechung und Literatur in komplex gelagerten Fällen Probleme. Darüber hinaus wird in der Literatur erwogen, in Zukunft auch die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen. Anna Gmehling begründet, dass aus kollisionsrechtlicher Sicht unter dem Begriff "Ort der Eheschließung" einheitlich der Ort zu verstehen ist, an dem die auf die Eheschließung gerichteten Willenserklärungen abgegeben werden. Obwohl das Anknüpfungsmoment damit stets zuverlässig bestimmt werden kann, spricht sie sich dennoch gegen den Vorschlag aus, in Zukunft alle Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen und entwickelt für das Eheschließungskollisionsrecht einen eigenen Reformvorschlag.