Bookbot

Olaf Riss

    Die Erhaltungspflicht des Vermieters
    Doppelorganschaft und Treuepflichten
    Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel
    Zivilrecht VII. Erbrecht. Glossar
    Unternehmerkreditverträge und negative Indikatorwerte
    Einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt und Käuferinsolvenz
    • Einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt und Käuferinsolvenz

      Vorleistungspflicht, Synallagmaschutz und Gläubigerprivilegierung in der Insolvenz

      • 497 stránok
      • 18 hodin čítania

      Der Fokus liegt auf der umfassenden Analyse des Eigentumsvorbehalts im deutschen Recht. Es werden zentrale Rechtsfragen erörtert, die mit dieser Sicherungsform verbunden sind, und es werden praxisnahe Lösungen angeboten. Das Buch bietet eine detaillierte Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse sowie der Herausforderungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Ziel ist es, sowohl Juristen als auch Praktikern eine fundierte Orientierung zu bieten und das Verständnis für diese komplexe Materie zu vertiefen.

      Einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt und Käuferinsolvenz
    • Unternehmerkreditverträge und negative Indikatorwerte

      Mit Fokus auf gemeinnützige Bauvereinigungen als Kreditnehmer

      • 115 stránok
      • 5 hodin čítania

      Die Untersuchung beleuchtet die Herausforderungen, die sich aus negativen Indikatorwerten für gemeinnützige Bauvereinigungen als Kreditnehmer ergeben. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Konzept der Negativzinsen und deren Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen dieser Organisationen. Zudem wird die aktuelle Judikatur analysiert, um rechtliche Rahmenbedingungen und mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen. Ziel ist es, die spezifischen Risiken und Chancen zu identifizieren, die sich aus dieser Thematik ergeben.

      Unternehmerkreditverträge und negative Indikatorwerte
    • Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel

      Ein Beitrag zur Lehre von den prozessualen Mitwirkungspflichten

      • 361 stránok
      • 13 hodin čítania

      Das österreichische Zivilprozessrecht kennt unter dem Schlagwort von der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel ein allgemeines Prinzip, nach dem eine Prozesspartei in gewissem Umfang auch zur Mitwirkung und Unterstützung des Prozessgegners verpflichtet ist. Zwei Fallkonstellationen sind hier denkbar: Zum einen kann der Gegner ein Beweismittel im Prozess angeboten haben und dieses Beweisanbot dann wieder zurückziehen. Hier ist fraglich, ob eine solche Zurückziehung (häufig auch als Verzicht auf das Beweismittels bezeichnet), überhaupt möglich ist und - bejahendenfalls - bis zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen kann. Zum anderen ist an Fälle zu denken, in denen die beweisbelastete Partei selbst ein Beweismittel anbieten will, jedoch nicht in der Lage ist, die Beweisaufnahme zu ermöglichen, weil, um dieses Beweismittel beizubringen, die Mitwirkung des Gegners erforderlich ist. Klassisch ist der Fall, dass der Beweis mithilfe einer Urkunde geführt werden soll, welche sich beim Gegner befindet, so dass die Partei sie nicht vorlegen kann. Einer jener Tatbestände, in denen das Zivilverfahrensrecht den Parteien eine solche Mitwirkungspflicht auferlegt, sind die gemeinschaftlichen Urkunden. Die Arbeit widmet sich der Auslegung und Analyse dieses Tatbestands.

      Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel
    • Die Erhaltungspflicht des Vermieters

      Ein Beitrag zur Lehre von den Leistungsstörungen im Dauerschuldverhältnis

      Die Arbeit untersucht das Zusammenspiel der im ABGB vorgesehenen Instrumente zur Äquivalenzsicherung im Mietverhältnis: Erhaltungspflicht des Vermieters einerseits und Mietzinsminderung andererseits. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses wird ein harmonisches System des Leistungsstörungsrechts für das Mietverhältnis entwickelt beziehungsweise die Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts geprüft. Die Besprechung zahlreicher konkreter Beispielsfälle veranschaulicht die gewonnenen Ergebnisse.

      Die Erhaltungspflicht des Vermieters