Gerrit Hölzle Knihy




Mit Inkrafttreten des ESUG am 1. März 2012 verändert sich das Insolvenzverfahren grundlegend und für die Anwendungspraxis gibt es große Herausforderungen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die InsO als eine Sanierungsordnung zu etablieren kann dabei nur erreicht werden, wenn alle am Verfahren Beteiligten die sich aus dem Gesetz ergebenden Probleme erkennen und den gemeinsamen Willen aufbringen, sie im Sinne des Gesetzes zu lösen. Der Praxisleitfaden ESUG versteht sich dabei als erste Richtschnur für die Praxis, um die bereits heute erkennbaren weitreichenden Probleme einer praxistauglichen Lösung zuzuführen. Schwerpunkte sind dabei das Antragsverfahren (§ 13 InsO), die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO), die Auswahl und Bestellung des (vorläufigen) Insolvenz- und Sachwalters (§§ 56, 56a InsO), die (vorläufige) Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) sowie die Grundzüge des Insolvenzplanverfahrens, wobei der Schwerpunkt auf der Einbeziehung der Gesellschaftsrechte in den Insolvenzplan liegt. Eine Synopse ESUG/InsO rundet das Werk sinnvoll ab.
Verstrickung durch Desinformation
Eine rechtsdogmatische Auseinandersetzung auf Grundlage einer ökonomischen Analyse im Recht
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Gerrit Hölzle geht davon aus, dass die heutige Informationsgesellschaft mit ihrem Überangebot an Informationen eine Informiertheitsillusion erzeugt, die im Ergebnis Informationsdefizite nach sich zieht. Daraus folgen dann Verstrickungslagen in Gestalt nicht gewollter Verträge. Auf Basis einer ökonomischen Anlayse im Recht eröffnet sich der Verfasser eine Querschnittsbetrachtung, die über kontingente Konfliktverortungen hinaus eine Verzahnung der Tatbestandsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen einer Verstrickung durch Desinformation erlaubt. Ökonomie und Jurisprudenz sind keine konkurrierenden Wissenschaften. Vor allem darf sich weder die Ökonomie der Aufgabe allein verschreiben, das gegebene Recht zu analysieren, noch kann die Jurisprudenz unter der Anerkennung ökonomischer Vorherigkeiten ihre Autonomie preisgeben. Aufbauend auf der in beiden Disziplinen anerkannten Institution des Vertrauens unternimmt der Autor den Versuch, ein gemeinsames Wertegerüst herauszuarbeiten und dieses nach dem Vorbild und im Rahmen der juristischen Dogmatik und Abstraktion zur Grundlage eines übergeordneten systemischen Verständnisses zu machen. Die Praxistauglichkeit des so entwickelten Modells wird daraufhin zwar am konkreten Beispiel des Kaufrechts nachgewiesen, ist aber über das Kaufrecht hinaus auf das gesamte Schuldvertragsrecht übertragbar.