Felix Dasser Knihy




Verfahren mit internationalen Bezügen gehören heute zum Alltag der schweizerischen Prozesspraxis. Für die damit beschäftigten Praktikerinnen und Praktiker ist es aber in der Regel nur sehr schwer möglich, im internationalen Zivilverfahrensrecht laufend à jour zu bleiben. Als besonders anspruchsvoll erweist sich dies im europäischen Zivilverfahrensrecht: Hier sind ja auch nichtschweizerische Rechtsprechung und Lehre zu beachten, vor allem natürlich die einschlägigen Entscheide des EuGH. Der vorliegende Kommentar leistet diese Arbeit für die schweizerische Prozesspraxis. Bei der ersten Auflage handelte es sich um die erste Kommentierung zum Lugano-Übereinkommen aus Schweizer Sicht. In bewährter Konzeption liegt nun mit der zweiten Auflage eine umfassende, vollständig neu bearbeitete Kommentierung zum per 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getretenen revidierten Lugano-Übereinkommen vor. Der Kommentar dokumentiert und diskutiert in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form die aktuelle schweizerische und europäische Rechtsprechung und Literatur zum neu geltenden Recht. Die Kommentatoren sind ausgewiesene Spezialisten des europäischen Zivilverfahrensrechts aus Advokatur und Rechtslehre.
Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ)
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Das Lugano-Übereinkommen regelt seit 1992 wesentliche Teile des schweizerischen Internationalen Zivilprozessrechts. Eine eigentliche Kommentierung aus Schweizer (und insb. Deutschschweizer) Sicht lag bis heute aber nicht vor. Das vorliegende Werk versucht, diese Lücke zu schliessen. Der Kommentar richtet sich vor allem an die Gerichte und die Anwaltschaft, soll aber auch einen Beitrag an die Lehre leisten. Er bietet neben einer konzisen Darstellung der europäischen Diskussion und der Rechtsprechung (namentlich jener des EuGH) auch und vor allem eine Aufarbeitung des schweizerischen Meinungsstandes. Das vorliegende Werk erscheint vor dem Hintergrund eines für 2010 absehbaren Inkrafttretens des revidierten LugÜ. Die Kommentierung geht deshalb zwar vom geltenden Recht aus, enthält aber auch schon zahlreiche Hinweise auf die Änderungen, welche sich mit Inkrafttreten des revLugÜ ergeben werden.