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Tilman Repgen

    Vertragsfreiheit und Diskriminierung
    100 Jahre Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg
    Vertragstreue und Erfüllungszwang in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft
    Kein Abschied von der Privatautonomie
    Die soziale Aufgabe des Privatrechts
    Europa als Idee
    • Ist Europa als Idee eine Illusion? Oder Realität? Der erste Band der neuen Reihe „Schriften der Albrecht Mendelssohn Bartholdy Graduate School of Law“ bezeichnet Europa als eine „Idee“. Ob sie illusorisch oder real ist, ist damit nicht festgelegt. Diese Indifferenz passt in eine Zeit, in der die vermeintlich sicher geglaubte europäische Integration angesichts von „Brexit“ und „Staatsschuldenkrise“ vor neue Herausforderungen gestellt wird. Was sind die historischen Erfahrungen, die die europäische Idee so einmalig in der Welt machen? Albrecht Mendelssohn Bartholdy, Namensgeber der gleichnamigen Graduiertenschule in Hamburg und zugleich dieser Schriftenreihe, war als Gesandter der Reichsregierung an den Friedensverhandlungen in Versailles nach dem Ersten Weltkrieg beteiligt. Seine Idee von einem Europa ist der Ausgangspunkt einer Reihe von Überlegungen, die auf Perspektiven einer Weiterentwicklung ausgreifen.

      Europa als Idee
    • Die soziale Aufgabe des Privatrechts

      Eine Grundfrage in Wissenschaft und Kodifikation am Ende des 19. Jahrhunderts

      • 583 stránok
      • 21 hodin čítania

      Im Anschluß an die Veröffentlichung des ersten Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1888 entstand in der juristischen Fachöffentlichkeit eine mitunter heftige Diskussion über die soziale Aufgabe des Privatrechts, an der sich nicht nur Berühmtheiten wie Otto Gierke, Heinrich Dernburg und Anton Menger beteiligten. Tilman Repgen untersucht den inhaltlichen Zusammenhang dieser Diskussion mit dem ersten Entwurf. Anschließend behandelt er die Wirkung der Kritik auf das weitere Gesetzgebungsverfahren und schließlich auf das BGB selbst. Die soziale Aufgabe des Privatrechts ist die einzige Frage nicht normativ-dogmatischer Art, die damals in ganz grundsätzlicher Weise behandelt worden ist. Die historische Analyse der Diskussion hat die Entwicklung der vier sozialen Topoi Gemeinschaftgedanke, Schutz des Schwächeren, soziale Freiheit und sozialpolitischer Ausgleich ermöglicht, mit deren Hilfe ein systematisches Verständnis der verschiedenen kritischen Stellungnahmen zum Entwurf und den späteren Fassungen des Gesetzestextes gelingen kann. Die bisher übliche Beschreibung des Sozialmodells des BGB erscheint im Hinblick auf diese Erkenntnisse als überholt. Schon der erste Entwurf, wie auch erst recht die späteren Fassungen des Gesetzes, war weit sozialer, als es die im Ansatz ziemlich allein gebliebene Kritik von Otto Gierke ahnen läßt. Die historisch gestellte Frage berührt die Grundlagen des geltenden Privatrechts, da das nun gerade 100 Jahre in Kraft befindliche BGB nach wie vor seinen Kernbereich darstellt. Für die Standortbestimmung des bürgerlichen Rechts in der Gegenwart ist die Aufklärung dieser Grundsatzfrage des Gesetzgebers eine längst überfällige Notwendigkeit.

      Die soziale Aufgabe des Privatrechts
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      100 Jahre Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg
    • Vertragsfreiheit und Diskriminierung

      • 274 stránok
      • 10 hodin čítania

      Vertragsfreiheit beinhaltet auch die Freiheit zur Diskriminierung und ermöglicht legitime Willkür. Privatpersonen entscheiden autonom über vertragliche Beziehungen, wobei diese Freiheit rechtlich für alle gleich gilt. Allerdings geschieht die Ausübung dieser Freiheit in einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, wodurch sich rechtliche Freiheit in soziale Macht verwandeln kann. Moral und Recht streben seit jeher danach, den Missbrauch der Vertragsfreiheit zu verhindern. Der Sozialstaat versucht, soziale Machtgefälle durch rechtliche Maßnahmen auszugleichen und sozial Schwächere zu schützen, indem er die Vertragsfreiheit der sozial überlegenen Partner einschränkt. Die staatliche Regulierung hat durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung an Intensität gewonnen. Der Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsverhältnis und im Zivilrecht führt zu einem umfangreichen System von Beschwerde- und Klagebefugnissen sowie Überwachungsmaßnahmen. Die Vertragsfreiheit steht nun unter der Aufsicht des Sozialstaats. Unter dem Grundgesetz hat kein anderes Gesetz den grundrechtlichen Freiraum so stark eingeschränkt wie das Antidiskriminierungsgesetz, das die Grundlagen der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft beeinflusst. Dieses Gemeinschaftswerk untersucht die Diskriminierungsverbote des Gesetzes von 2006 aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven, einschließlich Zivilrecht, Arbeitsrecht, Staatskirchenrecht und Verfassungsrecht.

      Vertragsfreiheit und Diskriminierung