Der Handkommentar zum AÜG bietet eine umfassende Analyse der komplexen Änderungen im Leiharbeits- und Werkvertragsrecht. Mit der Reform müssen Leiharbeit und Werkverträge nun transparenter gestaltet werden, da Vorratserlaubnisse nicht mehr ausreichend sind. Die Nutzung von Leiharbeitnehmern ist zeitlich begrenzt, und das Gleichstellungsgebot wurde neu justiert. Zudem sind die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf und die sogenannten Festhaltenserklärungen eingeschränkt, was neue Herausforderungen mit sich bringt. Die Neuregelungen sind entscheidend für die Bewertung zahlreicher Modelle des Fremdpersonaleinsatzes und Beschäftigungsverhältnisse in Unternehmen. Trotz der Reform bleiben viele Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Leiharbeit, Werkverträgen und Selbstständigkeit. Der Kommentar beleuchtet die Auswirkungen der Reformen auf das AÜG und erläutert relevante ergänzende Normen wie das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmerentsendegesetz. Der Nutzer erhält alle notwendigen Informationen zu Themen wie Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer und gerechte Entlohnung. Besonders hilfreich sind die detaillierten Hinweise auf tarifvertragliche Abweichungen und branchenspezifische Besonderheiten. Der Autor, ein erfahrener Privatdozent und Rechtsanwalt, bringt umfassende Expertise aus seiner langjährigen Forschung und Lehre im Arbeitsrecht ein.
Bernhard Ulrici Knihy



Fallsammlung zur Rechtsgestaltung
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Die Fallsammlung zur Rechtsgestaltung wendet sich insbesondere an Studenten und Rechtsreferendare, welche die Methode der Rechtsgestaltung einüben wollen. Sie versteht sich als fallbezogene Anleitung für das Erlernen und Trainieren einer zentralen juristischen Fähigkeit. Die Erfahrung zeigt, dass Studenten und Referendare häufig Probleme haben, das durchaus vorhandene rechtliche Wissen unter dem besonderen Blickwinkel, den eine rechtliche Gestaltung erfordert, umzusetzen. Sie sind gewohnt, Sachverhalte unter rechtliche Normen zu subsumieren, um rückblickend einen abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden. Dagegen fehlt ihnen vielfach der Blick für eine vorsorgende, zukunftsgerichtete Gestaltung. Die Fallsammlung greift typische Fallgestaltungen des Zivil- und Verwaltungsrechts auf, um an diesen das Vorgehen eines Kautelarjuristen zu verdeutlichen. Zugleich wird vermittelt, wie das materielle und methodische Wissen in einer konkreten Fallbearbeitung gutachtentechnisch umgesetzt werden muss, um eine überzeugende Klausurleistung zu erbringen.
Die zentrale Vorschrift über urheberisches Schaffen im Arbeitsverhältnis (§ 43 UrhG) lässt wichtige wirtschaftliche Fragen unbeantwortet: Welche Nutzungsrechte hat der Arbeitgeber? Welche Vergütung steht dem Arbeitnehmer zu? Bernhard Ulrici zeigt, dass es für diese Fragen irrelevant ist, dass das Urheberrecht originär beim Arbeitnehmer entsteht, wenn er ein Werk schafft. Der Unterschied zur Rechtslage des § 950 BGB resultiert aus dem persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Urheberrechts, aus dem keine vermögensrechtliche Bewertung abzuleiten ist. Der Autor verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken einräumen muss, da dieser auf die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsleistung angewiesen ist. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Vereinbarungen keine gesonderte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Dies gilt auch im Hinblick auf § 32 UrhG, der nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen Werknutzern sowohl das Verwertungs- als auch das Entstehensrisiko trägt. Besondere Vergütungsansprüche können jedoch aus § 32a UrhG resultieren, der der Eigenart geistiger Werke Rechnung trägt.