Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabach sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabach diskutiert. Der militärische Konflikt in Berg-Karabach hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabach und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabach als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabach.
Aydan Bashlinskaya Knihy


Die Arbeit behandelt die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabakh sowie das Krisenmanagement durch die EU, die UN und die OSZE. Im Fokus steht die Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in der Region. Der militärische Konflikt begann 1988 mit einem armenischen Angriff in Aserbaidschan und endete 1994 durch eine Waffenstillstandsvereinbarung. Seitdem sind Berg-Karabakh und sieben angrenzende Regionen unter armenischer Besetzung, trotz vier Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die einen sofortigen Rückzug fordern. Diese Besetzung ist völkerrechtswidrig, und das daraus resultierende Regime kann nicht anerkannt werden. Eine Anerkennung Berg-Karabakhs als Teil Armeniens oder als unabhängiger Staat verstößt ebenfalls gegen das Völkerrecht und wurde von keinem Staat akzeptiert. Zudem kann aufgrund der Völkerrechtsverletzungen die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit endet mit dem Vorschlag zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Gewährung von Autonomierechten für die armenische Minderheit in Berg-Karabakh. Zur Autorin: Dr. Aydan Bashlinskaya, LL. M. Eur.; promovierte in Rechtswissenschaften zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ist seit 2005 Lehrbeauftragte an mehreren Universitäten sowie ehemalige Associate Terrorism Prevention Expert bei UNODC in Usbekistan.