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Angelika Siehr

    Das Recht am öffentlichen Raum
    Die Deutschenrechte des Grundgesetzes
    • Im Zentrum der Untersuchung stehen die Deutschenrechte des Grundgesetzes, d. h. diejenigen Rechte, die das Grundgesetz im Gegensatz zu den Menschen- bzw. Jedermannrechten als Deutschengrundrechte (Art. 8, 9 Abs. 1, 11 und 12 Abs. 1 GG) oder als Staatsbürgerrechte i. e. S. (Wahlrecht etc.) allein den Deutschen vorbehält. Diese sind - das ist der Ausgangspunkt der Untersuchung - in einem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld angesiedelt, das aus der Paradoxie erwächst, daß mit den großen Revolutionen der Neuzeit die universellen Rechte des Menschen zur Legitimationsbasis partikulärer Staatsgründungen bestimmt worden sind. Die universellen Rechte des einzelnen können daher in praxi nur von Staaten garantiert werden, die sich zugleich als politische Form souveräner Nationen begreifen. Das spannungsreiche Verhältnis von Menschenrechtsidee und Nationalstaatsprinzip wird im 1. Teil der Arbeit analysiert, während im 2. Teil nach einer rechtsdogmatischen Lösung im Umgang mit den Deutschengrundrechten gesucht und schließlich in einem neueren Ansatz zum Gleichheitssatz gefunden wird. Der 3. Teil bietet einen Ausblick in das europäische Verfassungsrecht und dient gleichzeitig als Nagelprobe für den Lösungsweg über Art. 3 Abs. 1 GG.

      Die Deutschenrechte des Grundgesetzes
    • Das Recht am öffentlichen Raum

      Theorie des öffentlichen Raumes und die räumliche Dimension von Freiheit

      Der urbane öffentliche Raum wird heute zunehmend durch Shoppingmalls und privatisierte Verkehrsflächen (Bahnhöfe, Flughäfen, auch ganze Stadtquartiere) geprägt. Diese Privatisierungstendenzen stellen eine neue rechtstheoretische und (grund)rechtsdogmatische Herausforderung dar: Wie kann der öffentliche Raum, dessen Existenz Voraussetzung für die Ausübung von (Kommunikations)Grundrechten ist, rechtlich rekonstruiert werden? Welche Bedeutung kommt insoweit dem Eigentum in öffentlicher Hand in einer demokratischen Ordnung zu? Vor dem Hintergrund eines republikanischen Demokratieverständnisses leitet Angelika Siehr aus dem Eigentum in öffentlicher Hand ein Recht am öffentlichen Raum ab, das die räumliche Dimension der allgemeinen Handlungsfreiheit schützen soll. Umgekehrt nimmt sie auch zu der Frage Stellung, welchen Bindungen das Eigentum Privater in semi-öffentlichen Räumen unterliegt.

      Das Recht am öffentlichen Raum