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Mark Michael Müller

    Rechtsfolgen gescheiterter Urteilsabsprachen im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge
    • Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft, das Urteilsabsprachen erstmals kodifizierte. Ziel war es, Transparenz, Überprüfbarkeit und eine gleichmäßige Rechtsanwendung zu gewährleisten. Es wird jedoch bezweifelt, ob dies gelungen ist, insbesondere aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht stellte am 19.03.2013 fest, dass das Gesetz die verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend sichert, auch wenn der Vollzug defizitär ist. Die Untersuchung beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen des Scheiterns einer Urteilsabsprache und den erbrachten Verständigungsbeiträgen. Laut § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO darf das Geständnis des Angeklagten in solchen Fällen nicht verwertet werden. Das Scheitern kann jedoch auch eintreten, wenn das verständigungsbedingte Urteil durch Berufung, Revision oder Wiederaufnahme nicht rechtskräftig wird oder diese durchbrochen wird. Zudem stellt sich die Frage nach der Reichweite des Beweisverwertungsverbots und dem Umgang mit verständigungsbedingtem Prozessverhalten im Falle des Scheiterns von Urteilsabsprachen. Diese Problematik betrifft sowohl rechtmäßige als auch solche Verständigungen, die den Anforderungen des § 257c nicht genügen.

      Rechtsfolgen gescheiterter Urteilsabsprachen im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge