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Tatjana Hörnle

    15. november 1963
    Grob anstößiges Verhalten
    Kriminalstrafe ohne Schuldvorwurf
    Kultur, Religion, Strafrecht
    Tatproportionale Strafzumessung
    Triage in der Pandemie
    Straftheorien
    • Straftheorien

      • 70 stránok
      • 3 hodiny čítania

      Auf die Frage „Warum Kriminalstrafe?“ überzeugen uniforme Antworten etwa in Form eines Bekenntnisses zu entweder einer „absoluten“ oder einer „relativen“ Straftheorie nicht. Vielmehr muss eine Antwort komplex und differenziert ausfallen. Erforderlich ist zum einen die Begründung gegenüber der Allgemeinheit, warum es die kostenintensive Institution „Kriminalstrafe“ geben soll, zum anderen eine Begründung gegenüber den zu Bestrafenden, warum ihnen ein Strafübel zugefügt werden darf. Ferner muss man zwischen Zweck und Legitimität von Strafnormen einerseits, Zweck und Legitimität der Verhängung von Kriminalstrafe andererseits unterscheiden. Eine normativ angemessene Theorie der Strafe muss Opferinteressen und gesellschaftliche Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Täter den Eingriff in seine Rechte legitimieren. Sie integriert präventive und expressive Elemente sowie den Gedanken der Fairness.

      Straftheorien
    • Der Hohepunkt der Covid-19-Pandemie hat schonungslos offengelegt, dass man Ausnahmesituationen regeln muss, bevor sie eintreten. Vor diesem Hintergrund diskutieren in diesem Band Autorinnen und Autoren aus Rechtswissenschaft und Ethik, wie bei knappen intensivmedizinischen Ressourcen zwischen Behandlungsbedurftigen ausgewahlt werden kann. Welche Auswahlkriterien sind fur Triage erlaubt und angemessen, und wer soll allgemeine Regeln setzen? Fur die vorliegende 2. Auflage wurde der Band um einen Beitrag zur aktuellen Rechtslage seit dem Jahr 2021 erganzt.

      Triage in der Pandemie
    • Die Autorin entwickelt Grundlagen für die retrospektive Bewertung der Schwere einer Straftat, die eine rationale und gleichmäßige Strafzumessung erlauben. Ausgangspunkt ist die Kritik an der sogenannten Spielraumtheorie und einem stark an der Täterpersönlichkeit orientierten Schuldverständnis. Als Alternative wird die Theorie tatproportionaler Strafzumessung vorgeschlagen, die das Maß der Strafe und somit das Maß des sozial-ethischen Tadels ausschließlich anhand der Schwere der Tat bestimmt. Die Verfasserin befürwortet die Heranziehung von Kategorien der Verbrechenslehre für eine strukturierte Strafzumessung. Das Strafmaß entspricht danach in den meisten Fällen dem Erfolgs- und Handlungsunrecht, während die Kategorie Schuld für die Strafzumessung nur in Form von Minderungsgründen relevant werden kann. Nach der ausführlichen Erörterung der Faktoren zur Bemessung von Erfolgs- und Handlungsunrecht sowie der unrechts- und schuldmindernden Umstände wird die Vereinbarkeit des Modells mit § 46 StGB behandelt. Den Abschluß bildet ein kurzer Einstieg in den gesetzlichen Strafrahmen.

      Tatproportionale Strafzumessung
    • Kriminalstrafe ohne Schuldvorwurf

      Ein Plädoyer für Änderungen in der strafrechtlichen Verbrechenslehre

      • 83 stránok
      • 3 hodiny čítania

      Über die Frage, ob Menschen willensfrei handeln können, diskutieren Neurowissenschaftler, Philosophen und Rechtswissenschaftler intensiv. Ist vor diesem Hintergrund ein Schuldvorwurf gegenüber einem Straftäter angemessen? Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, rekonstruiert das plausibelste Modell menschlicher Entscheidungsfindung und kommt zum Ergebnis, dass ein Schuldvorwurf problematisch ist. Die Autorin bewertet die Strategien, mit denen Strafrechtswissenschaftler auf die Herausforderungen der Neurowissenschaften reagieren, als unbefriedigend. Stattdessen spricht sie sich für einen Verzicht auf einen Schuldvorwurf aus und dafür, dass der Tätern gemachte Vorwurf konsequent auf das Tatunrecht zugeschnitten werden müsse. Das Buch ist für alle von Interesse, die sich für die Themen Hirnforschung, Willensfreiheit und Schuld aus philosophischer oder strafrechtlicher Sicht interessieren.

      Kriminalstrafe ohne Schuldvorwurf
    • Grob anstößiges Verhalten

      Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus

      Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem „Schutz von Rechtsgütern“ nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (§ 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (§ 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen oder den nationalsozialistischen Völkermord zu verharmlosen (§ 130), die Ermordung eines Politikers zu billigen (§ 140), eine Leiche von einem Friedhof zu entfernen (§ 168) oder gewalttätige bzw. kinderpornographische Inhalte zu verbreiten (§§ 131, 184b)? Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die „Rechte anderer“ relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den „öffentlichen Frieden“ zu legitimieren. „Rechte anderer“ könnten z. B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern.

      Grob anstößiges Verhalten