Wer ist zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert? Welche Fristen sind zu beachten? Was gilt im Bezug auf den Zivilpunkt? Wie sind die Anträge zu formulieren? Sind Angaben zum Streitwert zu machen? Können neue Rechtsfragen aufgeworfen werden? Wie weit beurteilt sich ein kantonales Amtsdelikt nach Bundesrecht? Sind Assistenzprofessoren vertretungsbefugt? Wie umschifft der vorsichtige Anwalt die Prozessfallen des Gesetzes? Diese und viele andere Fragen erörtert der Autor - zurzeit Präsident des Kassationshofes und als Bundesgerichtspräsident an der letzten Revision des BStP beteiligt - auf Grund seiner langjährigen Erfahrung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wobei ihm seine früheren Tätigkeiten als Anwalt und Universitätslehrer zustatten kommen.
Martin Schubarth Knihy






Verfassungsgerichtsbarkeit
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Richterstaat oder Demokratie? Der Verfasser gibt eine konzise Analyse des facettenreichen Phänomens Verfassungsgerichtsbarkeit und weist auf zahlreiche wesentliche Gesichtspunkte hin, die in der zurzeit wieder aktuellen politischen Diskussion von grosser Bedeutung sind. So entsteht Verfassungsgerichtsbarkeit in der Regel in revolutionären Umbruchsituationen, während in Ländern mit einer kontinuierlichen ruhigen Entwicklung aus Vertrauen gegenüber dem Gesetzgeber in der Regel keine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit besteht. In der Realität ist ein Verfassungsgericht kein Gericht im klassischen Sinne, sondern eine Art 'verfassungsgebende Versammlung in Permanenz', ein sekundärer Verfassungsgeber, da es die Verfassung - allerdings ohne jede demokratische Legitimation - weiterentwickelt und stets die Gefahr eines juristischen Staatsstreiches besteht. Ein erschreckendes Beispiel von europäischer Gesetzgebung ohne jede demokratische Grundlage gibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der sich auf den Schutz elementarer Menschenrechte beschränken sollte. Verfassungsgerichte, konzipiert als Hüter der Verfassung, sind auch und vor allem Herr der Verfassung.
Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
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Seit der ersten Auflage des Kommentars im Jahre 1995 hat sich die juristische Debatte über das Betäubungsmittelstrafrecht deutlich intensiviert, dies sowohl in der Wissenschaft wie auch in der Gerichtspraxis. Deshalb liegt es nahe, sich dieser Materie nunmehr erneut zu widmen, wobei das ursprüngliche Konzept des Kommentars beibehalten worden ist. Dementsprechend ist die ausführliche Einleitung unter Berücksichtigung der neueren wissenschaftlichen Diskussionen wesentlich überarbeitet und er-weitert worden. Namentlich die Frage nach der Legitimation der Art. 19 ff. BetmG hat eine Vertiefung erfahren. Im Anschluss daran folgt die detaillierte Erörterung der einzelnen Straftat-bestände. Dazu gehört eine kritische Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung und der publizierten Literatur samt einem rechtsvergleichenden Blick ins nähere Ausland (vor allem nach Deutschland). .
Delikte gegen den öffentlichen Frieden (Art. 258 - 263 StGB)
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Mit dem neuen Band zum 12. Titel des Besonderen Teils des StGB (Delikte gegen den öffentlichen Frieden: Art. 258-263 StGB) wird die bewährte Kommentierung in Einzelbänden fortgesetzt. Der Kommentar berücksichtigt die ab 1. Januar 2007 geltende Fassung des StGB und integriert diverse neue internationale Abkommen sowie Bundesgesetze, bspw. das TransplantationsG und das BundesgerichtsG. Schrifttum und Rechtsprechung sind bis Sommer 2006 eingearbeitet worden. Unter den Strafbestimmungen figurieren etwa die praktisch wichtigen Tatbestände des Landfriedensbruchs, der Strafbaren Vorbereitungshandlungen und der Rassendiskriminierung. Ihre Bearbeitung ist genauso auf den neuesten Stand gebracht worden wie die aller anderen Vorschriften des 12. Titels, so auch der erstmals kommentierten Norm über Terrorismusfinanzierung. Die Kommentierung ist in erster Linie auf die Bedürfnisse von Praktikern in Gericht, Advokatur und Strafverfolgung ausgerichtet, will aber einen Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung leisten.
Die Gelddeliktstatbestände gewinnen zunehmend an Bedeutung. Zum einen liegt dies an der wachsenden Internationalität der Wirtschaft und den entsprechenden Geld- und Verkehrsströmen, zum anderen aber auch an den technischen Möglichkeiten, die sich gerade im Bereich der Fälschung ergeben haben. Die Regelung der Geld- und Wertzeichenfälschung indes ist seit Einführung des Strafgesetzbuches unverändert geblieben. Der vorliegende Kommentar versucht in erster Linie Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu bieten, wobei rechtsdogmatisch komplexe oder strittige Aspekte vertieft behandelt werden. Rechtsvergleichende und kriminalstatistische Informationen werden ergänzend angeboten. Ein ausführliches Sachregister erschliesst die Kommentierung.