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Knut Amelung

    13. február 1939 – 26. január 2016
    Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozess
    Vetorechte beschränkt Einwilligungsfähiger in Grenzbereichen medizinischer Intervention
    Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten
    Individuelle Verantwortung und Beteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen des Staates, der Wirtschaft und der Gesellschaft
    Strafrecht - Biorecht - Rechtsphilosophie
    Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe
    • Die Behandlung von Willensmängeln bei der Einwilligung ist ein wenig geklärtes Problemfeld im Strafrecht. Die Rechtsprechung betont, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. In der Literatur vertreten viele die Ansicht, nur „rechtsgutsbezogene“ Willensmängel könnten die Wirksamkeit einer Einwilligung beeinträchtigen. Der Begriff des „Rechtsgutsbezugs“ bleibt jedoch unklar, und es gibt Uneinigkeit unter den Befürwortern dieser Sichtweise. Dies hat zu wachsender Kritik an der Lehre vom Erfordernis eines „Rechtsgutsbezugs“ relevanter Willensmängel geführt. Die vorliegende Abhandlung greift diese Kritik auf und vertieft sie. Sie zeigt, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht die Aufgabe haben sollte, denjenigen zu schützen, der in die Rechtsgüter des Einwilligenden eingreift. Diese Schutzfunktion wird von der allgemeinen Lehre zur Zurechnung einer rechtswidrigen Güterverletzung übernommen. Daher kann bei der Beurteilung mangelbehafteter Einwilligungen berücksichtigt werden, dass der Einwilligende nicht an eine Erklärung gebunden werden sollte, die er nicht wirklich wollte. Die Arbeit verfolgt diesen Gedanken durch verschiedene Fallkonstellationen von irrigen und erschlichenen Einwilligungen und zeigt, dass die herrschende Lehre bei Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Beurteilung erschlichener AIDS-Tests nach dem entwickelten Prinzip verfährt.

      Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten
    • Der Sammelband enthält 14, zum Teil noch nicht veröffentlichte Abhandlungen zur Theorie strafprozessualer Beweisverwertungsverbote. Neben dem Sachbezug eint die abgedruckten Arbeiten ihr Entstehungsdatum nach dem Erscheinen der Monografie „Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozeß“ von Knut Amelung (1990). Ein Zweck der Sammlung ist, die in jener Monografie entwickelte Lehre vom Schutz der Informationsbeherrschungsrechte gegen Angriffe und - zum Teil grobe - Entstellungen zu verteidigen. Da die Verteidigung fast jedes Problem der Beweisverbotslehre erfasst und nicht zuletzt betont, dass es zwei weitere Prinzipien gibt, die Verwertungsverbote legitimieren, ergibt sich gleichsam im Rücken dieser Gegenwehr ein System der Beweisverbote, das am Ende in drei schematischen Skizzen angedeutet wird.

      Prinzipien strafprozessualer Beweisverwertungsverbote
    • Die Autoren: Prof. Dr. Knut Amelung, Dresden; Prof. Dr. Martin Böse, Bonn; Dr. Alfred Dierlamm, Wiesbaden; Prof. Dr. Gunnar Duttge, Göttingen; Prof. Dr. Armin Engländer, Passau; Prof. Dr. Robert Esser, Passau; Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther, Tübingen; Prof. Dr. Volker Haas, Tübingen; Prof. Dr. Manfred Heinrich; Kiel; Prof. Dr. Uwe Hellmann, Potsdam; Prof. Dr. Christian Jäger, Bayreuth; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Günther Jakobs, Bonn; Prof. Dr. Brigitte Kelker, Trier; Prof. Dr. Urs Kindhäuser, Bonn; Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Tübingen; Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Heiner Kühne, Trier; Prof. Dr. Wilfried Küper, Heidelberg; Prof. Dr. Georg Küpper, Potsdam; Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Potsdam; Prof. Dr. Dr. h. c. Harro Otto, Bayreuth; Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Halle; VorsRiBGH Dr. Ruth Rissing-van Saan, Karlsruhe; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin, München; Prof. Dr. Hans-Dieter Schwind, Osnabrück; Prof. Dr. Rainer Zaczyk, Bonn; Prof. Dr. Mark A. Zöller, Trier.

      Festschrift für Volker Krey zum 70. Geburtstag am 9. Juli 2010