De indaganda aliqua ratione - zur Erforschung einer Regelung: Mit diesen Worten beginnt Art. VIII 5 des Westfälischen Friedens (IPO). Dringend erforderlich war diese Regelung zugunsten der durch den Dreißigjährigen Krieg verarmten öffentlichen wie privaten Schuldner. Vor allem die hochverschuldeten Reichsstädte drangen auf Schuldnerschutz. Die extreme Verarmung stellte das Alte Reich, seine beiden höchsten Gerichte sowie die Rechtswissenschaft vor neue Probleme. Die Arbeit verfolgt die Frage der Schuldenregulierung von den ersten Eingaben der Reichsstädte (1640/41) bis zum wohldurchdachten Ausgleich der Schuldner- und Gläubigerbelange im Jüngsten Reichsabschied von 1654. Der Quellenanhang enthält auch bisher unveröffentlichtes Material, das an der vorgeblichen Zahlungsunfähigkeit der staatlichen Schuldner zweifeln läßt.
Christian Hattenhauer Knihy





Anton Friedrich Justus Thibaut war in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts einer der führenden Rechtswissenschaftler Deutschlands und als begnadeter akademischer Lehrer die prägende Persönlichkeit der Heidelberger Juristischen Fakultät. Er bewahrte eine eigenständige Position gegenüber der dominierenden Historischen Schule Gustav Hugos und Friedrich Carl von Savignys. Deren kodifikationsfeindliche Haltung und Ausrichtung auf das antike römische Recht blieben dem auch der juristischen Praxis und dem späten Vernunftrecht verbundenen Thibaut fremd. Thibauts politisch ohnehin chancenlose Forderung nach einer deutschen Kodifikation des Bürgerlichen Rechts wies von Savigny scharf zurück und nutzte die Gelegenheit, das Programm der Historischen Schule publikumswirksam vorzustellen. Bis heute gilt Thibaut daher verbreitet vor allem als 'Verlierer' dieses 'Kodifikationsstreits' von 1814. 200 Jahre nach diesen Ereignissen waren Persönlichkeit und Werk Thibauts umfassend neu zu würdigen.
200 Jahre Badisches Landrecht von 1809/1810
Jubiläumssymposium des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Heidelberger Rechtshistorischen Gesellschaft vom 23. bis 26. September 2009
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Das 1809 verkündete und von 1810 bis zur Ablösung durch das deutsche BGB von 1896/1900 geltende Land-Recht für das Großherzogthum Baden war eine an die badischen Verhältnisse angepasste Bearbeitung des Code Napoléon von 1804. Für die Konsolidierung des badischen Staats wichtig, erlangte es bald hohe Anerkennung. Baden war neben Österreich und Sachsen im 19. Jahrhundert der einzige deutsche Staat mit einem geschlossenen Zivilrechtssystem. Der 200. Geburtstag des Landrechts war Anlass für ein Symposium zu diesem bedeutenden, aber wenig erforschten deutsch-französischen Partikularrecht. Von einem Gesamtbild der badischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind wir noch weit entfernt. Der Tagungsband versteht sich als Anstoß zur weiteren Auseinandersetzung mit dem Badischen Landrecht.
Die Gemeinsamkeiten einseitiger privater Rechtsgestaltung, wie Anfechtung, Aufrechnung oder Rücktritt, wurden erstmals von der deutschen Rechtswissenschaft des späten 19. Jahrhunderts thematisiert. Emil Seckel prägte 1903 den Begriff „Gestaltungsrechte“. Christian Hattenhauer untersucht zunächst Fälle im klassischen römischen Recht und in alten deutschen Rechtsquellen, in denen einseitige Gestaltungen vorkommen. Er analysiert die dogmatischen Schritte, die zur Erfassung dieser Rechtsgestaltungen nötig waren und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stattfanden. Dabei wird die Hinwendung zu den Elementen des Vertragsschlusses in der kanonistisch-naturrechtlichen Tradition betrachtet, die für die rechtliche Bindung des Handelns entscheidend ist. Zudem wird die Trennung von materiellem Recht und Prozess als Grundlage für außerprozessuale einseitige Gestaltungen bei Anfechtung, Aufrechnung und Rücktritt thematisiert. Hattenhauer übt schließlich Kritik an der „Lehre vom Gestaltungsrecht“, indem er aufzeigt, dass die traditionellen Dogmen oft auf Schlagworten und konstruktivem Denken basieren. Diese Ansätze verfehlen die wesentlichen Interessen der Parteien, da sie den Parteien das Gewollte durch konstruktive Argumente verweigern und die relevanten, privat-autonom getroffenen Wertungen des Rechtsverhältnisses außer Acht lassen.
Daß Wahl und Krönung Franz II. zum letzten Kaiser des Heiligen Reichs in althergebrachter Form in Frankfurt erfolgten, war angesichts des Krieges mit dem revolutionären Frankreich und der Schulden nach der letzten Krönung alles andere als selbstverständlich. Doch in einer letzten Demonstration der Geschlossenheit des Reiches in seiner Endphase empfing der junge Habsburger die Reichskrone am 14. Juli 1792, dem dritten Jahrestag des Bastillesturms, aus der Hand des Erzbischofs von Mainz. Drei Wochen zuvor hatte der Pariser Pöbel Ludwig XVI. die Jakobinermütze aufgezwungen. Das Tagebuch des Reichsquartiermeisters schildert nicht nur den hinlänglich bekannten äußeren Geschehensablauf, sondern erlaubt einen Blick hinter die Kulissen des Reichstheaters. Die Arbeit führt vor der Edition des Tagebuchs in die besonderen Umstände des Jahres 1792 ein.