Volker Haas Knihy






Kausalität und Rechtsverletzung
Ein Beitrag zu den Grundlagen strafrechtlicher Erfolgshaftung am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe.
Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die „naturalistischen“ Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die „normativistischen“ Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite subjektiver Rechte wie Leib, Leben oder Eigentum zu definieren. Volker Haas zeigt, daß die strafrechtliche Rechtsgutslehre und die mit ihr korrespondierende Normentheorie einem Denken in subjektiven Rechtspositionen nicht gerecht wird. Er entwickelt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Kausalitätsbegriff am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe, an dem er zugleich die Konsequenzen seiner Lehre für die strafrechtliche Haftungsbegründung vorführt. Abschließend analysiert Volker Haas die materiell-rechtlichen Aporien, die aus der Verkennung des Kausalitätsbegriffs und seiner normativen Funktion durch die anfangs dargestellten Zurechnungskonzeptionen resultieren.
Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur
Zur Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Staatsanwaltschaft und erkennendes Gericht im deutschen Strafverfahren
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Der deutsche Strafprozess ist geprägt durch die Besonderheit, dass das Verfahren durch die Anklage der Staatsanwaltschaft in die Hauptverhandlung eintritt, jedoch nach deren Eröffnung das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln muss. Bei der Strafbemessung ist das Gericht nicht an die Anträge der Prozessbeteiligten gebunden. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam die Anklage vertreten kann und lediglich die Rolle eines Gesetzeswächters einnimmt. Die Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollständig überwunden hat, ist historisch bedingt. Zum einen besteht ein fortdauerndes quasi-absolutistisches Souveränitätsverständnis, das einen echten Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie eine Kontrolle der Exekutive durch unabhängige Gerichte ausschließt. Zum anderen wird der Strafrichter als Sachwalter einer sittlich oder religiös begründeten absoluten Strafgerechtigkeit betrachtet. Da beide Gründe unter dem Grundgesetz nicht mehr gültig sind, untersucht Volker Haas, ob die Hauptverhandlung nicht als Parteiprozess gestaltet werden sollte, in dem der Staat sein Strafrecht gegenüber dem Angeklagten und dieser seine subjektiven Grundrechte gegenüber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.