Der Kommentar bietet eine umfassende Erläuterung praxisrelevanter Themen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Seine klare dreigliedrige Struktur ermöglicht eine effiziente Informationssuche. Eine Überblicksebene bietet schnelle Orientierung, während die Standardebene ausführliche Kommentierungen enthält. Vertiefte Recherchemöglichkeiten werden durch zahlreiche Detailebenen unterstützt, die praktische Fallgruppen, weiterführende Hinweise und kritische Stellungnahmen der Bearbeiter umfassen.
Hermann Butzer Knihy






Etwa dreieinhalb Jahre, nachdem ihn das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVerfGE 93, 121 ff. und 165 ff. - Einheitswert-Beschlüsse) aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG herausgelesen hat, befindet sich der Halbteilungsgrundsatz erneut in aller Munde. Das verdankt er einem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1998 (DB 1998, S. 1798 f.), dessen - in einem obiter dictum getroffenen - Ausführungen vermuten lassen, daß die verfassungsrechtliche Existenz eines derartigen Grundsatzes in Frage gestellt wird. Der Autor widmet sich vor diesem aktuellen Hintergrund zunächst der Ableitung des Halbteilungsgrundsatzes aus dem Grundgesetz und bejaht seine Verfassungsgemäßheit. Sodann werden einige Orientierungsmarken für seine Operationalisierung aufgezeigt. Besondere Berücksichtigung findet dabei der Problemkreis der Sozial-(versicherungs-)abgaben, der in der bisherigen, überwiegend steuerrechtlich geprägten Diskussion noch kaum eine Rolle gespielt hat. Weil die Konsequenzen des Halbteilungsgrundsatzes weit über die juristischen Fragen hinausgreifen und sich in die Diskussion um den „Wirtschaftsstandort Deutschland“ einfügen, behandelt Butzer schließlich auch die große volkswirtschaftliche Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes.
In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist mittelfristig eine schwierige Finanzierungssituation absehbar. Prognostiziert wird, dass sich etwa ab dem Jahre 2020 das Netto-Rentenniveau vor Steuern von derzeit 48,0 auf 41,7 Prozent im Jahr 2045 reduzieren und gleichzeitig der Beitragssatz von 18,7 auf 23,6 Prozent steigen wird. Eine der Überlegungen hinsichtlich der Verhinderung bzw. Abmilderung dieses Szenarios besteht in der Erhöhung der Staatszuschüsse, die derzeit rund 25 Prozent der Einnahmen der GRV ausmachen. Dies wirft die Frage auf, ob es hierfür eine verfassungsrechtliche Obergrenze gibt und wo diese ggf. liegt. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG, das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) an sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften, der Allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Unionsrecht (Art. 101 AEUV) einer Erhöhung der Bundeszuschüsse erst entgegenstehen, wenn eine Grenze von 50 Prozent Staatsfinanzierung überschritten wird.
Handbuch des Kammerrechts
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Das Kammerrecht hat sich zu einem eigenständigen Rechtsgebiet mit übergreifenden Grundsätzen und Strukturen entwickelt, das inzwischen auch an vielen Stellen unionsrechtlich geprägt ist. Viele Kammern sehen sich mit ähnlichen rechtlichen Fragestellungen konfrontiert, etwa im Zusammenhang mit der Übertragung neuer staatlicher Aufgaben sowie den Auswirkungen des Europarechts auf ihre Tätigkeit. Das Handbuch des Kammerrechts beantwortet auf der Grundlage des aktuellen Standes von Wissenschaft und Rechtsprechung im Bereich des Europa-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts und unter Einbeziehung der internationalen Rechtsentwicklung alle wesentlichen Fragen des Kammerrechts. Die nunmehr vorliegende zweite Auflage berücksichtigt die neuesten Rechtsentwicklungen (u. a. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und EU-Dienstleistungsrichtlinie) und enthält einen neuen Abschnitt zu den Versorgungswerken. Der Schwerpunkt liegt auf den Bereichen Kammerverfassungsrecht Aufgabenwahrnehmung Finanzierung Rechtsschutz Staatsaufsicht Versorgungswerke Herausgegeben wird das Handbuch von Prof. Dr. Winfried Kluth, Universität Halle, Leiter des Instituts für Kammerrecht.
Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat
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Am 4. Oktober 2008 feierte Friedrich Eberhard Schnapp seinen 70. Geburtstag, was Anlass für eine Festschrift war, die seine wissenschaftlichen Interessen und sein Wirken als Forscher und Hochschullehrer an der Ruhr-Universität Bochum sowie als Richter am Landessozialgericht Essen reflektiert. Schnapps Hauptinteresse liegt im Organisationsrecht, einer Querschnittsmaterie des Staats- und Verwaltungsrechts, zu deren theoretischen Grundlagen er maßgeblich beigetragen hat. Seine Beschäftigung erstreckt sich auch auf das Beamtenrecht, Kommunalrecht und Sozialversicherungsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit sind Grundfragen der Verfassungsrechtsdogmatik, wie die Grundrechtsträger, Grundrechtsschranken und das Rechtsstaatsprinzip. Seine zahlreichen Abhandlungen zu den Grundlagen und aktuellen Problemen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere des Vertragsarztrechts, haben großen Einfluss auf die Rechtspraxis. Schnapp pflegte stets den Austausch mit der Praxis, wobei seine Erfahrungen als Richter und Gutachter in seine Schriften einflossen. Zudem behandelt er theoretische und historische Grundlagen der Rechtsordnung sowie die Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Die Festschrift würdigt das Wirken Schnapps mit Beiträgen von fast 50 namhaften Autoren, die in vier Themenfeldern organisiert sind: Grundrechte und Staatsorganisationsrecht, Europarecht, Gesundheits- und Sozialrecht sowie Verwaltungsrecht und Prozessrecht.
Föderalismusreformgesetz
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Das Föderalismusreformgesetz ist in Kraft, und das vorläufige Scheitern des Verbraucherinformationsgesetzes sowie die Debatte über ein bundesweites Rauchverbot verdeutlichen die Herausforderungen, die die Umsetzung der Reform an Gesetzgeber, Verwaltung, Justiz und juristische Ausbildung stellt. Besonders betroffen sind neue Modelle wie die Abweichungsgesetzgebung und die veränderten Kompetenzverteilungen im Umweltrecht und der Finanzverfassung. Der Handkommentar von Kluth bietet zuverlässige Informationen und frühe Interpretationssicherheit. Die Autoren analysieren präzise die systematischen Veränderungen in den Grundgesetzartikeln, ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Reform. Dieser Kommentar ergänzt die aktuellen Auflagen der gängigen Grundgesetzkommentare und wird über Jahre hinweg eine ideale Arbeitsgrundlage zur Lösung verfassungsrechtlicher Probleme in Ausbildung, Wissenschaft und Verwaltungspraxis sein. Die Autoren sind renommierte Experten aus verschiedenen Universitäten und Institutionen, die ihre umfassende Expertise in die Analyse und Kommentierung der Reform einbringen.
In jüngster Zeit sind Fälle, in denen Sozialleistungen ausgenutzt wurden, häufiger zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion geworden. Wenn die Gesetzeslage diese Verhaltensweisen zulässt und/oder sogar honoriert, handelt es sich dann um die vom Grundgesetz geforderte volle Entfaltung der Sozialstaatlichkeit oder um Exzesse? Der Autor untersucht die Entstehung, Entwicklung und Tradition des deutschen Sozialstaats sowie die Dimension des Gestaltungsauftrages und der Gestaltungsermächtigung des Art. 20 Abs.1 GG. „Sozial“ in „sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs.1 GG) und in „sozialer Rechtsstaat“ (Art 28 Abs. 1 GG) ist verbindliches Verfassungsrecht und Staatszielbestimmung. Das Sozialstaatsprinzip gibt dem Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Sozialgestaltung und – damit verbunden – zu einer Beschränkung der Grundrechte. Den konkreten Umfang von Sozialstaatlichkeit bestimmt also in Deutschland der einfache Gesetzgeber. Das Werk beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser im Rahmen der Reihe „Aktuelle Probleme des Sozial- und Bundesstaats“ vor der Juristischen Studiengesellschaft Hannover am 13. Januar 2004 gehalten hat. Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs.