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Peter Bauschatz

    Verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich im Steuerrecht der GmbH
    Körperschaftsteuergesetz
    • Der Gosch bietet eine umfassende Kommentierung des Körperschaftsteuergesetzes, einschließlich der Übergangsvorschriften. Die zweite Auflage, mit Stand vom 1. März 2009, enthält eine vertiefte Analyse der jüngsten Gesetzesänderungen, insbesondere durch bedeutende Reformgesetze wie SEStEG, UntStRefG 2008, JStG 2008 und MoRaKG. Auch die Änderungen des JStG 2009 und des Steuerbürokratieabbaugesetzes sind eingearbeitet. Die Autoren, unter der Leitung von Prof. Dr. Dietmar Gosch, schaffen es, durch praxisnahe Erläuterungen, zahlreiche Beispiele und Schaubilder, Klarheit im komplexen Körperschaftsteuerrecht zu schaffen. Besondere Beachtung finden die neuen Vorschriften zur Zinsschranke (§ 4h EStG) und deren Verbindung zu § 8a KStG. Die Übergangsvorschriften werden in einem eigenen Abschnitt behandelt. Diese fachlich fundierte Kommentierung bietet Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren wertvolle Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit dieser anspruchsvollen Materie.

      Körperschaftsteuergesetz
    • Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der Frage nach der Grundlage des Rechtsinstituts der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor allem im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung einer GmbH durch ihre Anteilseigner. Ausgehend von der Definition der Rechtsprechung und entgegen ihrer am Veranlassungsprinzip orientierten Ausformulierung wird festgestellt, daß die eigentliche Grundlage der verdeckten Gewinnausschüttung im Fremdvergleichsprinzip besteht. Im zweiten Abschnitt wird der Nachweis geführt, daß die Fremdvergleichsgrundsätze des § 1 AStG auf den im Rahmen der Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen anzustellenden Fremdvergleich übertragbar sind. Im dritten Abschnitt wird schließlich die Einordnung des § 8a KStG in das System der verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen und dargestellt, daß § 8a KStG ebenfalls auf dem Fremdvergleichsprinzip beruht, während der im Rahmen von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzustellenden Fremdvergleichs dahingehend erweitert wird, daß nicht die Bedingungen einer Gestaltung überprüft werden, sondern nach § 8a Abs. 1. S. 1 Nr. 2 KStG eine Überprüfung der Gestaltung als solcher im Sinne einer reinen Bonitätsprüfung der Gesellschaft stattfindet (Fremdvergleich dem Grunde nach).

      Verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich im Steuerrecht der GmbH