Henning Große Ruse Khan Knihy



Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts
Aktuelle Probleme des Web 2.0
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Das Phänomen der nutzergenerierten Inhalte, erlangt immer stärkere Bedeutung und stellt das Recht täglich vor neue Herausforderungen. Es umfasst nicht nur Blogs, Wikis und Videoportale wie YouTube und MyVideo, sondern auch soziale Netzwerke wie MySpace sowie andere Plattformen, in denen Nutzer interagieren und/oder kollektiv Inhalte schaffen und somit zunehmend die Rolle des passiven Rezipienten verlassen und zum Produzenten ihrer eigenen Beiträge werden. Der „Prosument“ hat also die Bühne betreten und er hat eine Menge juristischer Probleme und Fragen in seinem Gepäck, denn das veränderte Nutzerverhalten und die neuartigen Rahmenbedingungen bei der Produktion von Medieninhalten birgt nicht nur aus urheberrechtlicher sondern auch aus kollisionsrechtlicher und haftungsrechtlicher Sicht eine Vielzahl von Fragen, welchen die Autoren dieses Bandes nachgehen und welche sie zu lösen versuchen.
Der europäische Investitionsschutz für Datenbanken vor dem Hintergrund internationaler Abkommen
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Die EU-Datenbankrichtlinie macht die Gewährung des Investitionsschutzrechtes sui generis davon abhängig, dass der jeweilige Datenbankhersteller hinreichende Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedsstaat der EU vorweisen kann. Andernfalls werden drittländische Hersteller nur auf der Basis materieller Gegenseitigkeit geschützt. Dieser Rückgriff auf das im internationalen Immaterialgüterrecht oft als überholt bezeichnete Prinzip der Gegenseitigkeit ist vielfach kritisiert und als Verstoß gegen internationale Verträge beurteilt worden. Die Arbeit geht diesen Vorwürfen nach und untersucht verschiedene Möglichkeiten, den Rechtsschutz sui generis urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich und handelsrechtlich in das internationale Gefüge einzuordnen. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl weitergehender Fragen zur Auslegungskompetenz nationaler oder internationaler Stellen und zum Verhältnis der unterschiedlichen Konventionen zueinander sowie zum nationalen Recht.