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Informationspflichten von Wertpapierdienstleistern ohne Beratungsangebot (Discount-Broker) gegenüber Privatkunden

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Das Angebot von Discount-Brokern, Wertpapierdienstleistungen ohne Beratung anzubieten, erfordert eine klare Abgrenzung der Begriffe „Beratung“, „Aufklärung“, „zweckdienliche Informationen“ gemäß § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG und „Warnhinweis“. Discount-Broker sind verpflichtet, ihren Kunden ausschließlich zweckdienliche Informationen bereitzustellen, die aufzeigen, welche Anlageformen zu bestimmten Zielen passen und welche finanziellen Verhältnisse für diese Ziele relevant sind. Zudem müssen sie über die Eigenschaften und Risiken von Anlageformen sowie über das Vertragsverhältnis und die Auftragsmodalitäten informieren. Diese Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nur, wenn beim Kunden ein Informationsdefizit vorliegt oder der Kunde bereit ist, solche Informationen zu erhalten, ohne selbst Angaben gemäß § 31 Abs. 2. Nr. 1 WpHG zu machen. Zusätzlich sind Discount-Broker verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn erkennbar ist, dass der Anleger in einem Geschäft tätig werden möchte, in dem er unerfahren ist.

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Informationspflichten von Wertpapierdienstleistern ohne Beratungsangebot (Discount-Broker) gegenüber Privatkunden, Stephan Rost

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2001
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