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Die Schweigepflicht der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter im Strafvollzug

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Die Studie behandelt erstmals die innerbehördliche Schweigepflicht von Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern im Strafvollzug gemäß §§ 182 StVollzG, 203 StGB. Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 26. August 1998 wurde die zentrale Frage der intramuralen Verschwiegenheit in § 182 StVollzG geregelt, um die Schweigepflicht mit den Aufgaben des Strafvollzugs in Einklang zu bringen. Die besondere Stellung der Fachkräfte innerhalb der Vollzugsbehörde ist entscheidend, da sie sowohl für die Behandlung der Gefangenen verantwortlich sind als auch in vollzugliche Maßnahmen eingebunden sind. Diese ambivalente Rolle erschwert den Umgang mit der Schweigepflicht. Während das Geheimhaltungsinteresse des Strafgefangenen durch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt ist, stehen die Erfordernisse eines funktionierenden Vollzugs und der Schutz von Leib und Leben gegen die Offenbarung von Geheimnissen. Die Arbeit beleuchtet den Grundsatz der innerbehördlichen Schweigepflicht und deren Durchbrechungen durch befugte Offenbarungen, insbesondere gegenüber dem Anstaltsleiter. Es wird untersucht, ob die weit gefasste Vorschrift eine Auslegung zulässt, die sowohl den Geheimhaltungsbedürfnissen der Gefangenen als auch den Vollzugsinteressen gerecht wird. Zudem wird erörtert, ob Raum für Offenbarungen gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie anderen Vollzugsbediensteten und Gefangenen bleibt.

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Die Schweigepflicht der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter im Strafvollzug, Michael Bast

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Rok vydania
2003
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