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Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB

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Zwischen der praktischen Bedeutung der §§ 242, 246 StGB und der Subsumtionsfähigkeit des Zueignungsbegriffs besteht ein Missverhältnis. Nach Streichung der Gewahrsamsklausel hängen Struktur und Grenzen des § 246 StGB nur noch von der Zueignung ab. Die Manifestationstheorie bietet jedoch keine klaren, nachprüfbaren Voraussetzungen, sondern fungiert als Sammelbegriff, der zwischen Kasuistik und fundierter Normanwendung vermittelt. Als alternative Betrachtung steht die Zueignungsabsicht des § 242 StGB zur Diskussion: Die objektivierte Absicht beschreibt die Zueignung, passt jedoch nicht zu § 246 StGB, und das Normgefüge des § 242 StGB lässt eine Auslagerung des Zueignungserfolges nicht zu. Der undeutliche Kern der Zueignung, der eine Anmaßung des Eigentums erfordert, stellt sich als problematisch dar. Bei näherer Betrachtung erweist sich keine Bedeutungsvariante der These als tragfähig. Der Autor thematisiert den zentralen Konfliktfall des zivilrechtlichen Eigentums, die Auseinandersetzung um das Haben der Sache. Eingebettet in die systematische Stellung der §§ 242, 246 im StGB liegt der Kern des Begriffs. Die Zueignungsdogmatik beginnt im zivilrechtlichen Bezugspunkt, entwickelt sich dort in ihren Grundlagen, wächst am systematischen Verhältnis der §§ 242 I, 246 StGB, durchlebt die Wandlung in die Drittzueignung, stellt sich der praktischen Anwendung und schließt mit der Verwirklichung durch Unterlassen.

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Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB, René Börner

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2004
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