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Der Autor untersucht die Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf die (Sicherungs-)grundschuld sowie die Drittwirkung sicherungsvertraglicher Einreden gegenüber einem Grundschulderwerber und deren Eintragungsfähigkeit im Grundbuch. Er stützt sich auf die historische Auslegung von Stephan Buchholz und kommt zu dem Schluss, dass ursprünglich sicherungsvertragliche Einreden gegen die Grundschuld weder drittwirksam noch eintragungsfähig waren. Besonders beleuchtet wird die Entstehungsgeschichte der Grundschuld im 19. Jahrhundert in Mecklenburg und Preußen, wo sie als forderungsunabhängige Grundverschuldung im Gegensatz zur akzessorischen Grundstücksbelastung bekannt war. Der Verfasser zeigt, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit, basierend auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Streit besteht jedoch über den Umfang dieser Anwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich des Sicherungszwecks. Andreas Neef kommt zu dem Ergebnis, dass der Sicherungszweck analog den §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB sowohl drittwirksam als auch eintragungsfähig ist. Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich zwischen Verkehrshypothek, Sicherungshypothek und Sicherungsgrundschuld untermauert.
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Zur Eintragungsfähigkeit sicherungsvertraglicher Einreden bei der Grundschuld, Andreas Neef
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