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Zivilrechtliche Aufopferungsansprüche wie die §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB waren lange Zeit wenig beachtet. Dies änderte sich, als diese Normen in Verbindung mit öffentlich-rechtlichen Rechtsfortbildungen genutzt wurden, um eine verschuldensunabhängige Haftung im Privatrecht zu begründen. Diese Perspektive besagt, dass eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen auch bei rechtswidrigen Eingriffen in Eigentumsrechte erforderlich ist, die de iure nicht abwehrbar sind, was als „faktische Duldungszwänge“ bezeichnet wird. Die vorliegende Arbeit kritisiert die Anwendbarkeit zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf solche Duldungszwänge. Im ersten Teil wird untersucht, wie diese Rechtsfortbildung mit den Wertungen der negatorischen Ansprüche, des Deliktsrechts, des Bereicherungsrechts und der Gefährdungshaftung vereinbar ist. Der zweite Teil beleuchtet, warum die Beschränkung zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf duldungspflichtige Einwirkungen dem Grundgedanken der Eigentumsaufopferung entspricht. Eine rechtsökonomische Analyse zeigt, dass das Institut der Eigentumsaufopferung dort an die Stelle beiderseitig vorteilhafter Austauschverträge tritt, wo diese aufgrund eines Marktversagens nicht möglich sind. Dieser Gedanke gilt ausschließlich für duldungspflichtige Einwirkungen.
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Zivilrechtliche Aufopferungsansprüche und faktische Duldungszwänge, Felix Maultzsch
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