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Die Wahltarife im SGB V

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Im März 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)“, das am 1.4.2007 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurden erstmals Wahltarife in der GKV eingeführt, um die Wahlfreiheit der Versicherten zu erhöhen und den Wettbewerb unter den Kassen zu fördern. Die Autoren argumentieren, dass dieser gesetzlich initiierte Wettbewerb zu erheblichen Verzerrungen zulasten der privaten Krankenversicherung (PKV) führt. Die Wahltarife der GKV sind nicht ausreichend von Regelleistungen getrennt, und die GKV genießt spezifische Vorteile durch ihre öffentlich-rechtliche Organisation. Eine umfassende verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bewertung von § 53 GKV-WSG zeigt, dass dieser zwar die Wettbewerbsfreiheit der PKV-Unternehmen nicht beeinträchtigt und für GKV-Mitglieder sogar förderlich ist, jedoch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit im Wettbewerb vereinbar ist. Die Autoren finden keine Rechtfertigung für die Privilegierung der GKV gegenüber PKV-Unternehmen. Zudem wird dargelegt, dass das europäische Wettbewerbsrecht auf § 53 GKV-WSG anwendbar ist und dieser gegen europäisches Beihilfenrecht verstößt. Abschließend werden die rechtlichen Möglichkeiten für den Schutz vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten erörtert.

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Die Wahltarife im SGB V, Peter M. Huber

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2008
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