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Die Arbeitnehmerzuordnung und Wahlberechtigung im Gemeinschaftsbetrieb nach MitbestG

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Die Arbeitnehmerzuordnung und Wahlberechtigung zum Aufsichtsrat nach MitbestG in Gemeinschaftsbetrieben sind umstritten. Relevant ist das Zuordnungsproblem für die Berechnung der Schwelle von 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 1 MitbestG, ab der ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat eingerichtet werden muss. Zudem stellt sich die Frage, in welchen Unternehmen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Das „tatsächliche Phänomen“ Gemeinschaftsbetrieb als betriebliche Organisationseinheit ist nicht anwendbar auf das MitbestG. Für die Zuordnung werden verschiedene Modelle diskutiert: die pauschale Zuordnung aller in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu den Trägerunternehmen, die gruppenmäßige Zuordnung oder die Anknüpfung an den Arbeitsvertrag mit einem weiteren Kriterium. Der Verfasser analysiert diese Modelle und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erst-Zuordnung durch Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis erfolgen sollte. Bei überwiegendem Tätigwerden eines Arbeitnehmers für ein weiteres Trägerunternehmen ist eine Zweit-Zuordnung möglich. Die Auslegung der Wahlnormen zeigt, dass alle in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind, während passiv wahlberechtigt nur vertraglich gebundene Arbeitnehmer sind.

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Die Arbeitnehmerzuordnung und Wahlberechtigung im Gemeinschaftsbetrieb nach MitbestG, Tobias Rentschler

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2016
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