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Seit dem Abschluss der ersten Doppelbesteuerungsabkommen wird die Zurechnung von Einkünften zu Betriebsstätten intensiv diskutiert, insbesondere die Reichweite der fiktiven Selbstständigkeit dieser Einheiten. Trotz ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit werden Betriebsstätten für die abkommensrechtliche Einkünftezurechnung als wirtschaftlich selbstständig behandelt. Basierend auf den Untersuchungen von Mitchell B. Carroll haben sich zwei Denkschulen zur Selbstständigkeit entwickelt: die eingeschränkte und die uneingeschränkte. Die OECD hat sich in ihren Berichten von 2008 und 2010 für die uneingeschränkte Selbstständigkeit entschieden, was bedeutet, dass zwischen den rechtlich unselbstständigen Teilen eines Unternehmens schuldrechtliche Beziehungen fingiert werden, die zu fremdüblichen Preisen abgerechnet werden. Der Authorised OECD Approach (AOA) wurde 2013 in deutsches Recht übernommen, und die Details zur Einkünftezurechnung sind in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung von 2014 geregelt. Bisherige wissenschaftliche Arbeiten konzentrierten sich auf allgemeine Regelungen und spezifische Betriebsstätten, während die Montagebetriebsstätte im deutschen Anlagenbau, der für den Export zentral ist, wenig Beachtung fand. Eine rechtsvergleichende Analyse der deutschen Zurechnungsregeln im Vergleich zu einem wichtigen Außenhandelspartner sowie die damit verbundenen Besteuerungsrisiken fehlte bislang. Angesichts der Bedeutung
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Besteuerung von Montagebetriebsstätten des deutschen Anlagenbaus im Lichte des AOA, Gerhard Girlich
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- 2017
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