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Frauen in Führungspositionen sind unterrepräsentiert, was 2015 zur Einführung einer gesetzlichen Frauenquote führte. Diese basiert auf einem Zwei-Säulen-Modell: Für Großunternehmen gilt eine starre Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in Aufsichtsräten von AGs und KGaAs, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind. Zudem wurde eine flexible Frauenquote geschaffen, die alle börsennotierten oder mitbestimmten Gesellschaften erfasst, einschließlich GmbHs, Genossenschaften, VVaGs, SEs und SCEs. Diese flexible Quote gilt nicht nur für Aufsichtsräte, sondern auch für das geschäftsführende Organ sowie die erste und zweite Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung. Die Gesellschaftsorgane müssen eine Zielgröße festlegen, die innerhalb einer Umsetzungsfrist erreicht werden soll, und diese Informationen in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlichen. Bei Nichterreichung der Zielgröße sind die Gründe anzugeben. Die gesetzgeberischen Ziele sind gesellschaftspolitischer Natur, jedoch hat die Frauenquote auch eine normative Dimension im Gesellschaftsrecht. Die Dissertation untersucht, ob diese gesellschaftspolitisch motivierten Regelungen durch gesellschaftsrechtliche Sanktionsmechanismen durchgesetzt werden können und bewertet abschließend die Effektivität der Frauenquote im Kontext dieser Mechanismen.
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Die Sanktionierung der flexiblen Frauenquote in Großunternehmen, Jan-Mark Steiner
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