Insbesondere wirtschaftlich bedürftigen Parteien ist der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen, ein Grundanliegen, das durch Art. 47 Abs. 3 Grundrechte-Charta untermauert wird. Der EGMR verweist in Zivilsachen auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, während das BVerfG das Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betont. Die Rechtssetzungskompetenz der EU im Zivilverfahrensrecht beschränkt sich auf grenzüberschreitende Zivilsachen. In diesem Kontext wurde die Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten erlassen. Diese PKH-RL spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle, wird jedoch oft von prominenteren Verordnungen zum Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Rechtshilferecht überschattet. Trotz der historischen Bedeutung der internationalverfahrensrechtlichen Aspekte des Armenrechts wird das daraus hervorgegangene Konventionsrecht heute oft vernachlässigt. Die Arbeit leistet einen umfassenden Beitrag zu dieser Thematik, insbesondere zur PKH-RL und den Umsetzungsgesetzen in Deutschland und Polen, sowie zu relevanten bi- und multilateralen Staatsverträgen. Zudem wird ein deutsch-polnischer Rechtsvergleich angestrebt, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Prozesskostenhilferecht dieser Rechtsordnungen herausarbeitet.
Tomasz Krzysztof Klama Knihy
