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Andreas Humm

    Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht
    Testierfreiheit und Werteordnung
    • Testierfreiheit und Werteordnung

      Eine rechtsvergleichende Untersuchung anstößiger letztwilliger Verfügungen in Deutschland, England und Südafrika

      Die Testierfreiheit zählt zu den Grundprinzipien westlicher Erbrechtsordnungen. Gleichwohl halten die Gerichte manche letztwillige Verfügung für derart anstößig, dass sie dem letzten Willen eines Erblassers die rechtliche Anerkennung versagen. In welchen Fällen wird die Testierfreiheit mit Blick auf Sitte, Moral oder grundlegende Wertvorstellungen beschränkt? Worin liegt die jeweilige Haltung der Gerichte begründet? Andreas Humm beantwortet diese Fragen aus rechtsvergleichender Perspektive und betrachtet deutsches, englisches und südafrikanisches Recht. Er analysiert, welche Faktoren dafür verantwortlich sind, dass die drei Rechtsordnungen einen unterschiedlichen Umgang mit ähnlichen Fallkonstellationen pflegen, und unterzieht die deutschen Ansichten und Standpunkte zur Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen einer kritischen Würdigung.

      Testierfreiheit und Werteordnung
    • Zwingenden Angehörigenschutz gewährleistet das deutsche Erbrecht durch eine feste Quotenteilhabe: Den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers steht als "Pflichtteil" die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Für diese bedarfsunabhängige Beschränkung der Testierfreiheit gibt es keine überzeugenden Gründe. Das vorgestellte Alternativmodell zum Pflichtteilsrecht soll die Reformdiskussion wiederbeleben. Es beruht auf dem Grundgedanken, die Testierfreiheit zu stärken und deshalb die nächsten Angehörigen des Erblassers nur dann zu schützen, wenn sie eines solchen Schutzes tatsächlich bedürfen. Soweit ein solches Schutzbedürfnis allerdings besteht, soll es so weit wie möglich befriedigt werden. Dreh- und Angelpunkt des Reformmodells sind infolgedessen die Unterhaltspflichten des Erblassers, die als Nachlassverbindlichkeiten bestehen bleiben.

      Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht