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Die Menschenwürde ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht ausdrücklich erwähnt, was jedoch ihre Bedeutung als Grundlage sowie Ziel und Zweck der Konvention nicht mindert. Der Autor beleuchtet die normative Doppelfunktion der Menschenwürde im Konventionsrecht, sowohl als objektiven Rechtsgrundsatz als auch als eigenständiges Grundrecht. Eine positive Definition des Menschenwürdebegriffs wird vorgenommen, wobei der völkerrechtliche Gehalt und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) analysiert werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte sich die Menschenwürde als Rechtsbegriff im Völkerrecht, und das deutsche Grundgesetz (GG) stellte sie an die Spitze der Verfassungsordnung. Im Gegensatz dazu wird sie in der EMRK nicht explizit benannt, findet jedoch regelmäßig Erwähnung in den Urteilen des EGMR. Der Autor untersucht die Rechtsqualität der Menschenwürde im Konventionsrecht und vergleicht sie mit dem GG und dem EU-Recht. Es wird herausgearbeitet, dass die Menschenwürde die gemeinsame Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes darstellt und sowohl als allgemeiner Rechtsgrundsatz als auch als universelles Prinzip fungiert. Diese Erkenntnis prägt das Verständnis der Menschenwürde im GG, im EU-Recht sowie in der EMRK.
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Das Menschenwürdekonzept der Europäischen Menschenrechtskonvention., Torben Bührer
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