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Die Forderungspfändung hat große praktische Relevanz. Deren Erfolg hängt meist davon ab, ob und inwieweit sich der Vollstreckungsschuldner kooperativ gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger verhält, mithin verwertbare Auskünfte erteilt ( 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Offenbart sich der Vollstreckungsschuldner - wie so häufig - nicht, muss Aufwand und Zeit in das weitere Vollstreckungsvorhaben investiert werden. Zeit, die der Vollstreckungsgläubiger häufig nicht hat ( 804 Abs. 3 ZPO). Es ist ihm daher zumeist daran gelegen, den Drittschuldner rasch zur Auskunftserteilung anzuhalten. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen der Erklärungspflicht des Drittschuldners aus 840 Abs. 1 ZPO, nimmt aber auch Stellung zu praxisrelevanten Problemen - und bietet hierfür geeignete Lösungswege an. Inhaltsverzeichnis Einleitung.- Die Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung.- Verfassungsrechtliche Betrachtungsweise.
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Die dogmatische Struktur der Erklärungspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 1 ZPO, Christian Thot
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