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Im Kontext der vergaberechtlichen Selbstreinigung gemäß 125 GWB sind gesellschaftsrechtliche Compliance-Standards anwendbar. Sofern sich die Selbstreinigungsmaßnahmen innerhalb der gesellschaftsrechtlich zulässigen Grenzen halten, ist von einer positiven Bewertung der Maßnahmen auszugehen, welche gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist. Die öffentliche Auftragsvergabe ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in Deutschland. Öffentliche Aufträge werden dabei nur an geeignete Unternehmen vergeben, die nicht nach den 123 oder 124 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind. Das Gesetz gewährt den Unternehmen im Falle des Verfahrensausschlusses in 125 GWB allerdings die Möglichkeit, durch die Selbstreinigung dennoch am Vergabeverfahren teilzunehmen. Der Autor beleuchtet diese Möglichkeit der zweiten Chance auf Wiederzulassung, sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten der Unternehmen und zeigt praktische Lösungsansätze in Bezug auf die Selbstreinigung auf. Dabei werden insbesondere die Maßnahmen gemäß 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB und die Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Grundsätze und Compliance-Standards thematisiert. Inhaltsverzeichnis Ausschluss und Wiederzulassung zum Vergabeverfahren nach alter und neuer Rechtslage - Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze und Rolle der Business-Judgement-Rule im Kontext der vergaberechtlichen Selbstreinigung (§ 125 GWB) - Rechtssicherheit durch den ID PS 980/ ISO 19600 und Leitlinien der DICO - Vollumfängliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 Abs. 2 GWB)
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Die vergaberechtliche Selbstreinigung und Schadenswiedergutmachung im Lichte der Vergaberechtsnovelle 2016, Johannes Werschmann
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