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Dominik Schäfers

    Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das allgemeine Leistungsstörungsrecht
    Korrelative Systeminterferenzen
    • Korrelative Systeminterferenzen

      Zum Verhältnis von Öffentlichem Recht und Privatrecht am Beispiel des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts

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      Die Unterscheidung von Öffentlichem Recht und Privatrecht ist eine der grundlegenden Differenzierungen der deutschen Rechtsordnung. Wenngleich anerkannt ist, dass die Teilrechtsordnungen vielfältige Überschneidungen aufweisen und sich gegenseitig ergänzen, bereitet ihre Koordinierung nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten. Dominik Schäfers entwickelt auf der Grundlage allgemeiner rechtstheoretischer Überlegungen zum Verhältnis von Öffentlichem Recht und Privatrecht sowie zum Umgang mit Normregimekollisionen erstmals konsistente Metanormen, wie mit Überschneidungen der Teilrechtsordnungen umzugehen ist, wie Konflikte zwischen ihnen aufzulösen sind und wie sich wechselseitige Beeinflussungen methodisch und dogmatisch begründen lassen. Besonderes Augenmerk legt er auf die unionsrechtliche Dimension. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht dient dabei als Referenzbeispiel.

      Korrelative Systeminterferenzen
    • Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er über gefahrerhebliche Umstände informiert ist. Daher hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Bei Verletzung dieser Pflicht sieht das VVG in §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht bietet Mechanismen zur Ausgleichung eines vorvertraglichen Informationsgefälles, verankert in §§ 311 II, 241 II BGB. Der Autor untersucht das Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG und beleuchtet dogmatische Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts sowie des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Zudem wird aufgezeigt, dass das allgemeine Zivilrecht ein verschuldensunabhängiges Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können. Zwei zentrale Fragen werden behandelt: Unter welchen Bedingungen muss der Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand gemäß §§ 311 II, 241 II BGB anzeigen, auch wenn der Versicherer nicht danach fragt? Und kann der Versicherer bei einer Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen? Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeige

      Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das allgemeine Leistungsstörungsrecht